Runderneuerer brauchen erweiterte ECE-Genehmigung für Winterreifenproduktion

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Auch Lkw-Reifen, die zukünftig vor dem deutschen Recht als Winterreifen gelten sollen, müssen nach der jüngsten Verschärfung der Winterreifenpflicht mit dem Schneeflockensymbol – der sogenannten 3PMSF-Markierung – gekennzeichnet sein. War die Runderneuerungsbranche und hier namentlich ihr verbandsseitiger Vertreter Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) dabei bislang davon ausgegangen, dass eine entsprechende Kennzeichnung von runderneuerten Lkw-Reifen mit dem Schneeflockensymbol ohne Erweiterung der bestehenden Genehmigung des Betriebes nach ECE-R 109 möglich ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nun auf Anfrage überraschend mit: „Die Anbringung des aus ‚drei Bergkuppen mit Schneeflocke‘ bestehenden ‚Schneeflockenzeichens‘ ist nur zulässig, wenn die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebes entsprechend erweitert wurde.“ Jetzt drängt der BRV die deutschen Runderneuerer zur Eile, sollen ihre Reifen auch in der De-minimins-Förderperiode 2018 als Winterreifen förderfähig sein.

Zuletzt hatte der Verband der Runderneuerungsbranche noch im Herbst über seine Mitgliederzeitschrift Trends & Facts erklärt, dass eine „Neubeantragung der Genehmigung nach ECE-R 109 (bei der Genehmigungsbehörde) (…) nach Auffassung des BRV nicht erforderlich“ sei. Denn, so die Auffassung bisher, es handele sich bei der Kennzeichnung der runderneuerten Reifen als Winterreifen über das Schneeflockensymbol eben „hier um keine Änderung des Produktportfolios oder der Produktionsprozesse“, die der Typengenehmigung zugrundegelegt sind, „sondern um eine zusätzliche Reifenkennzeichnungsvorgabe“.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt diese Auffassung indes nicht, wie es in einem bereits am 5. Dezember ausgesandte KBA-Schreiben dazu heißt, „das dem BRV leider erst letzte Woche zuging“, beklagt der Verband offenkundige Missstände im Mitteilungssystem des KBA. In seinem Schreiben stellt das KBA nun unmissverständlich klar, Runderneuerer dürfen ihre Reifen in Zukunft nur dann mit dem Schneeflockensymbol als Winterreifen auszeichnen, „wenn die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebes entsprechend erweitert wurde“. Eine entsprechende Erweiterung der Grundgenehmigung nach ECE-R 109 sei dabei zwingend auf Antrag nötig und möglich, wenn dem Antrag bestimmte Nachweise angefügt werden. Die Details dazu entnehmen Sie bitte dem besagten und hier verlinkten KBA-Schreiben Nummer 04-17. Die Antragstellung hat dementsprechend über den vom KBA autorisierten Technischen Dienst zu erfolgen, der auch die erforderlichen Produktprüfungen durchführt hat bzw. durchführt.

Der BRV empfiehlt nun „allen Runderneuerungsbetrieben, sich umgehend mit ihrem Technischen Dienst zur Beantragung der Genehmigungserweiterung in Verbindung zu setzen“, wie der BRV in einem aktuellem VIP-Newsletter schreibt.

Dabei erwartet der BRV kein Problem einer etwaigen Rechtsunsicherheit, wie gegenüber dieser Zeitschrift BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler betont. Runderneuerer, die auch bisher ihre Dokumentationen entsprechend der ECE-R 109 und hier insbesondere der Ergänzung 7 zur ECE-R 109 vom 20. Januar 2016 zur Kennzeichnung von Reifen mit dem Schneeflockensymbol gepflegt haben, sollten hier mit einem formlosen Antrag an den Technischen Dienst davonkommen. arno.borchers@reifenpresse.de

 

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