Zweiter Gefahrtarif der BGHW veröffentlicht

Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) mitteilt, ist der jetzt der Zweite Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden und wird demnach am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Das Sozialgesetzbuch schreibt den Berufsgenossenschaften vor, spätestens alle sechs Jahre die Entwicklung der Aufwendungen für Versicherungsfälle sowie der Entgelte (Lohn- und Versicherungssummen) in den einzelnen Gewerbezweigen zu überprüfen, damit die Beiträge den geänderten Risiken angepasst werden können. Die Ergebnisse dieser Prüfung fließen in einen neuen Gefahrtarif ein. Für den neuen Gefahrtarif der BGHW wurden die Jahre 2013 bis 2016 als Beobachtungszeitraum herangezogen.

Der Reifenhandel ist im Zweiten Gefahrtarif der BGHW wie bisher der Tarifstelle fünf zugeordnet. Die Gefahrklasse dieser Tarifstelle beträgt nach dem aktuellen noch geltenden Ersten Gefahrtarif der BGHW (gültig für die Beitragszeiträume bis 31. Dezember 2017) 2,36. Nach dem neuen Gefahrtarif hat diese Tarifstelle eine Gefahrklasse von 2,21. Der Reifenhandel profitiert also grundsätzlich von der Novelle.

„Bitte beachten Sie jedoch, dass die Gefahrklasse allein keine unmittelbare Aussagekraft darüber hat, wie hoch der individuelle Beitrag für die Beitragsjahre ab 2018 tatsächlich ausfallen wird“, betont der BRV in einer Mitteilung. „Die Umlageforderung, das heißt der Finanzbedarf der BGHW, ist von mehreren Faktoren abhängig. Neben der Entwicklung der Entgelte in den Unternehmen sind insbesondere die aktuellen Aufwendungen für die Versicherungsfälle und der auf die BGHW entfallene Anteil an der Lastenverteilung unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften von Bedeutung. All diese Faktoren bilden die Grundlage für den Beitragsfuß, einem wesentlichen Faktor für die Beitragsverrechnung.“ Die Bescheide über die Veranlagung nach dem Zweiten Gefahrtarif werden Ende Oktober 2017 an die Mitgliedsunternehmen versandt. ab

 

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