De-minimis: Verbände fordern jetzt „rechtsverbindliche“ Antworten vom BAG

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Für den Reifenfachhandel in Deutschland, für die Runderneuerer und auch für die Flottenbetreiber entwickelt sich die Geschichte um die neue De-minimis-Förderrichtlinie 2016 zu einer unendlichen und auch unsäglichen Geschichte. Nachdem der erste Schreck verdaut war und vermeintliche Klarheit einkehrte, runderneuerte Reifen würden – zumindest in diesem Jahr – nicht gefördert werden, kam erst kürzlich erneut eine nicht gerade klein zu nennende Verwirrung hinzu, derzufolge M+S-markierte Reifen auf der Antriebsachse eben von einer Förderung nach De-minimis ausgenommen sein sollten, und das wider jede ökologische Logik. Wie jetzt der BRV gegenüber der NEUE REIFENZEITUNG berichtet, sei die Situation am Markt „mittlerweile eine Katastrophe – es gibt die unterschiedlichsten und sich zum Teil widersprechenden Informationen“ dazu, welcher Reifen nun mit wie viel Prozent gefördert werden kann und welcher Reifen eben nicht.

Nachdem am 3. Mai beim BRV ein gemeinsames Treffen mit Vertretern des WdK, den dort angeschlossenen Reifenherstellern, die selber runderneuern, also Bridgestone, Continental, Goodyear Dunlop, Michelin und Pirelli, sowie den Laufstreifenlieferanten Kraiburg und Marangoni stattfand, haben sich die Branchenvertreter nun nochmals an die bei De-minimis federführende BAG gewandt. In einem aktuellen Schreiben drängen BRV und WdK das Bundesamt für Güterverkehr nun dazu, einige Fragen „rechtsverbindlich zu beantworten“, herrsche im Markt doch „große rechtliche Unsicherheit“, was die Interpretation des Hinweises zu M+S-Reifen betrifft.

Dieser „Hinweis“ zur aktuellen De-minimis-Förderrichtlinie lautet derzeit: „Wichtiger Hinweis: Winterreifen fallen nicht unter die Maßnahme 1.9 (Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen sowie rollwiderstandsoptimierten Reifen), sondern werden unter der Maßnahme 1.3 (Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug) gefördert. Winterreifen auf der Antriebsachse werden nicht gefördert, da diese gem. § 2 Abs. 3a StVO gesetzlich vorgeschrieben (obligatorisch) sind.“

Nun wollen die Verbände vom BAG wissen:

„1. Sind unter den im ersten Satz angeführten ‚Winterreifen’ neue und runderneuerte M+S-Reifen gemäß § 2 Abs. 3a StVO zu verstehen? (Die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen.)

2. Stellt die M+S-Kennzeichnung für neue und runderneuerte Reifen für nicht angetriebene Achsen den für die Förderung nach Maßnahme 1.3 erforderlichen überobligatorischen Tatbestand dar?

3. Ist es möglich, einen bereits eingereichten und genehmigten Antrag zur Förderung nach 1.9 in einen Antrag nach Maßnahme 1.3 umzuwandeln?

4. Trifft es zu, dass M+S-gekennzeichnete Winterreifen auf der Antriebsachse, die die Labelwerte nach 1.9 einhalten, trotzdem nur einen obligatorischen Tatbestand darstellen und damit nicht förderungswürdig sind? Falls ja, gilt dies auch für Anträge zur Förderung von Reifen für angetriebene Achsen nach Maßnahme 1.9, die vor Veröffentlichung Ihres o.g. Hinweises zu Winterreifen eingereicht und genehmigt wurden?“ ab

 

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