BRV rät, Stichtagsregelung bei Reifenkennzeichnung im Auge zu behalten

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Der 1. November dieses Jahres ist für die Reifenbranche nicht nur mit Blick auf die ab dann bei allen neu zugelassenen Fahrzeugen der Klasse M1 bzw. M1G obligatorischen Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) ein wichtiger Stichtag. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) ruft seinen Mitgliedern auch in Erinnerung, dass gemäß der EU-Verordnungen 661/2009 und 523/2012 rund um die Kennzeichnungspflicht von Reifen hinsichtlich Rollwiderstand, Nasshaftung und Abrollgeräusch zum genannten Zeitpunkt weiter als bisher gehende Bestimmungen im Ersatzgeschäft greifen. „Das bedeutet, dass Pkw- und Llkw-Reifen ab DOT 4514 nach EU-VO 661/2009 (523/2012) einer Typengenehmigung nach ECE-R 117.2 und damit der entsprechenden Kennzeichnung bedürfen, ansonsten sind sie nicht zulässig im Straßenverkehr“, erklärt BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Für die im Handel zum Stichtag 1. November 2014 (bis DOT 4414) existenten Bestände an Pkw- und Llkw-Reifen, die noch nicht nach ECE-R 117.2 typengenehmigt und gekennzeichnet sind und vor dem Stichtag gefertigt wurden, gebe es zwar eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist von 30 Monaten für deren Verkauf, doch laufe die eben spätestens am 31. März 2017 ab. Insofern rät Drechsler bzw. der BRV dem Reifenfachhandel, dies bei seinem Einkaufs- und Lagerbestandsmanagement entsprechend zu beachten bzw. zu berücksichtigen. cm

 

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