Wohl kein Kraut gegen BGHW-Beitragserhöhungen gewachsen

Im Sommer hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) angekündigt, wegen der sich für manche Reifenhandelsunternehmen teilweise drastisch erhöhenden Beitragssätze für ihre Unfallversicherung das Vorgehen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) durch das Bundesversicherungsamt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüfen zu lassen. Denn der BRV berichtete von Extremfällen wie dem eines größeren Reifenfachhändler, dessen Unfallversicherungsträger die BGHW ist: Für ihn bedeute die „Angleichung der Gefahrenklassen“ im Zuge der Fusionierung von Berufsgenossenschaften vor dem Hintergrund des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur „Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung“ letztlich eine schrittweise Beitragserhöhung von 32.000 Euro (vor der Fusionierung der Berufsgenossenschaften) über 42.600 Euro (Beitrag 2013 für 2012) auf 65.000 Euro (Beitrag 2017 für 2016), heißt es. Aber gegen dieses deutliche Plus, das der BRV angesichts des harten Wettbewerbs, dem sich der Reifenfachhandel ausgesetzt sieht, für nicht zumutbar gehalten wird, ist offenbar kein Kraut gewachsen. Denn ungeachtet der teilweisen Verdoppelung der Beiträge vermag das Bundesversicherungsamt nach Prüfung der BRV-Argumente darin keinen Grund für eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des BGHW-Handelns erkennen. Man sei sich bewusst, dass die geänderten Strukturen bzw. der neue Gefahrtarif „in Einzelfällen zu nicht unerheblichen Beitragsauswirkungen führen kann“, schreibt die Behörde dem Branchenverband. Deswegen gebe es auch eine auf drei Jahre befristete Ausgleichsregelung und Möglichkeiten zu Beitragsreduzierungen durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass auf Basis von § 76 Absatz 2 des Vierten Sozialgesetzbuches. Ungeachtet dessen sei es von drastischen Beitragserhöhungen betroffenen Unternehmen jedoch unbenommen, die (BRV-)Argumentation gegen drastische Beitragserhöhungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorzutragen. cm

 

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  1. […] Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft auch für derartige Betriebe sowie fällige Beiträge an den Versicherungsträger für über den Unternehmer selbst und ohne Arbeitsvertrag im Betrieb mitbeschäftigten Ehegatten […]

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