RDK-Systeme in laufender Saison: Völlig indiskutable Situation

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Seit Mitte vergangenen Jahres informiert der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk permanent und ausdrücklich über die neue Gesetzeslage hinsichtlich des Einsatzes von Reifendruckkontrollsystemen (RDKS) in neuen bzw. neu zugelassenen Fahrzeugen. „Deshalb sei an dieser Stelle noch einmal auf die beiden wesentlichen Termine der Inkraftsetzung/Wirksamkeit der EU-VO 661/2009 hingewiesen“, so der Verband in einem aktuellen Newsletter. Erstens: Die EU-VO 661/2009 zu RDKS gilt ab 1. November 2012 für ab diesem Zeitpunkt neu typengenehmigte (neu homologierte) Kraftfahrzeuge der Klasse M1, d.h. diese Fahrzeuge müssen verbindlich mit einem RDKS ausgestattet sein, dass die Bedingungen der ECE-R 64 erfüllt (direkte oder indirekte Systeme). Zweitens: Die EU-VO 661/2009 zu RDKS gilt ab 1. November 2014 für alle ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Kraftfahrzeuge der Klasse M1, d.h. diese Fahrzeuge müssen verbindlich mit einem RDKS ausgestattet sein, das die Bedingungen der ECE-R 64 erfüllt (direkte oder indirekte Systeme). Das Problem für den Reifenhandel liegt dem BRV zufolge allerdings weiterhin in der eindeutigen Zuordnung neuer Fahrzeuge zu den oben angegebenen Terminen. Der BRV kritisiert dazu: „Die Genehmigungsbehörde in Deutschland, das KBA, sieht sich außer Stande, hierzu verifizierbare Informationen bereit zu stellen.“

Bekanntermaßen hat sich der BRV in den vergangenen anderthalb Jahren nachdrücklich dafür eingesetzt, dass für den Aftermarket, den Reifenfachhandel, Möglichkeiten und Informationsquellen geschaffen werden, die eine eindeutige Identifikation des Fahrzeugs ermöglichen – ob dieses unter die EU-VO 661/2009 fällt oder eben (noch) nicht. „Leider ist das bis dato immer noch nicht der Fall“, so der BRV.

Auch der entsprechende Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Buchstaben K (Nummer der EG-Typengenehmigung oder ABE) und der Ziffer (6) – Datum zu K – lasse eben keinen eindeutigen Rückschluss zu, ob bereits ein RDK-System im Auto integriert sein muss oder eben noch nicht.

Dies sei „eine sicherlich für den Aftermarket, den Reifenfachhandel, völlig indiskutable Situation hinsichtlich einer fach- und sachgerechten Kommunikation zum Kunden, schon im laufenden Winterreifengeschäft“, moniert der Verband weiter. Unabhängig von allen Unsicherheiten bei der Zuordnung „müssen wir in der Praxis, wie bereits gesagt, schon in der laufenden Winterreifensaison damit umgehen, umgehen können“.

Die BRV-Geschäftsstelle gibt dazu folgende Empfehlung ab: „Grundsätzlich sollten Sie – in der Information/Beratung Ihrer Kunden, insbesondere bei der jetzt anstehenden Umbereifung auf Winterräder – davon ausgehen, dass Fahrzeuge der Klasse M1, bei denen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Ziffer (6) – ein Datum ab dem 1. November 2012 eingetragen ist – unter die EU-VO 661/2009 fallen bzw. fallen können. Damit muss dem Kunden dringend empfohlen werden, dass die neuen Winterräder – so das Fahrzeug über ein direktes RDKS verfügt – gleichfalls mit Sensoren zur Funktionsfähigkeit des RDKS auszustatten sind, da eine de facto Deaktivierung des RDKS dieser Fahrzeuge unzulässig ist.“ Im Zweifelsfalle sollte sich der Reifenhändler von seinem Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass dieser auf den oben genannten Tatbestand aufmerksam gemacht worden ist, er sich aber entgegen der Empfehlung des Händlers auf eigenes Risiko gegen die Montage der Sensoren entschieden hat. ab

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