Rechtsverbindlich: Deaktivierung von RDKS-Systemen nicht zulässig

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Jetzt ist es also amtlich: Bei neu typengenehmigten Fahrzeugen der Klasse M1 – das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – die von Rechts wegen mit einem RDKS- bzw. auf Englisch TPMS-System ausgestattet sein müssen, ist die Deaktivierung eines entsprechenden Systems nicht zulässig. Dies hat das Bundesverkehrsministerium jetzt gegenüber dem BRV „rechtsverbindlich“ geklärt, heißt es dazu in einer Mitteilung des Verbands. Das Fahrzeug würde dadurch in die „Nicht-Vorschriftsmäßigkeit“ fallen und ein entsprechender Umstand würde im Rahmen der Hauptuntersuchung als „geringer Mangel“ eingestuft, der allerdings unverzüglich zu beseitigen ist.

Der BRV zitiert in einer Rund-E-Mail aus dem Schreiben des Ministeriums vom 26. April: „Die nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen, die gemäß der VO (EG) 661/2009 über TPMS verfügen müssen, mit Rädern ohne TPMS-Sensoren ist nicht zulässig. Eine solche Ausrüstung stellt eine Abweichung zu der vorgenannten EG-Verordnung mit der Folge der Nicht-Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges dar. (…) Ein nicht funktionstüchtiges TPMS-System wird bei der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO) als ‚Geringer Mangel’ eingestuft, jedoch hat der Fahrzeughalter diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. (…) Festzuhalten bleibt, dass die nachträgliche Ausrüstung mit Rädern, ohne TPMS-Sensoren an Fahrzeugen, die gemäß der VO (EG) 661/2009 über TPMS verfügen müssen, nicht zulässig ist.“

Offen sei dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk zufolge zurzeit noch „die Thematik der Identifikation der Fahrzeuge, die nach Verordnung (EG) Nr. 661/2009 neu typengenehmigt sind. Hier die, die zwischen dem 01.11.2012 und dem 31.10.2014 neu typengenehmigt wurden. Ab 01.11.2014 ist es dann eindeutig, da es alle ab diesem Datum neu zugelassenen Fahrzeuge betrifft.“

Der BRV weiter: „Wir hatten uns dazu in der Vergangenheit schon an das KBA gewandt. Wenn wir die Aussagen des KBA richtig interpretieren – … „Das KBA kann deshalb keine fachlich qualifizierte Auswertung bzw. Abgrenzung vornehmen….“ – bedeutet das für uns im Ersatzmarkt, dass wir im Delta vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 keine Möglichkeit haben zu prüfen, ob das Fahrzeug unter die Verordnung fällt oder nicht. Insofern gehen wir davon aus, dass (sozusagen) die Anwendung der EU-Verordnung im Ersatzmarkt erst für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.11.2014 möglich ist, was wir so beim BMVBS zur Prüfung und ggf. Bestätigung eingereicht haben.“ ab

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