“Volksreifen” wird’s wohl nicht mehr geben

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Jahre ist es her, dass die Bild-Zeitung zusammen mit Kooperationspartnern spezielle Aktionen veranstalte, bei denen die Vorsilbe „Volks“ eine Rolle spielte. Unter anderem ging es dabei abgesehen von Produkten und Dienstleistungen aus anderen Branchen (Farben, DSL/Kommunikation etc.) in Zusammenarbeit mit der Werkstattkette ATU beispielsweise auch um Opens external link in new window„Volksinspektionen“ oder einen sogenannten Opens external link in new window„Volksreifen“. Diese wurden dann – wie es damals meist hieß – zu einem „unschlagbaren Preis“ angeboten. Ob Aktionen unter diesem Motto zumindest mit Blick auf Reifen bzw. allgemein Waren/Dienstleistungen, die irgendwie in Verbindung mit Kraftfahrzeugen stehen, rechtens waren/sind, beschäftigt die Gerichte. Denn Volkswagen hatte dagegen geklagt, weil das Unternehmen seine Markenrechte verletzt sieht. Zunächst war der Fahrzeughersteller damit beim Landgericht München erfolgreich und Bild bzw. ATU wurden zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Dem folgte jedoch eine Auseinandersetzung beim Oberlandesgericht, das die Klage abwies, sodass nun der unter anderem für das Markenrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) weiter zu befinden hatte.

Er hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die ganze Sache in seinem Urteil Mitte April an die vorherige Instanz zurückverwiesen. „Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen ‚Volksinspektion’, ‚Volksreifen’ und ‚Volkswerkstatt’ die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss“, heißt es zu Begründung. Eine Verletzung der bekannten Marke liege bereits vor, wenn aufgrund der Verwendung der entsprechenden Begriffe von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen beiden Seiten ausgegangen werden könne oder dadurch die „Unterscheidungskraft der Marke Volkswagen“ beeinträchtigt werde. Nach Ansicht des BGH hat das Oberlandesgericht dem nicht ausreichend Rechnung getragen, weshalb es nun die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen treffen soll. cm

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