Autoverleiher muss nicht in jedem Fall auf Sommerreifen hinweisen

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Az. 19 U 151/11) muss ein Autoverleiher bei Aushändigung eines Mietwagens seine Kunden nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet ist. Laut dem Versicherer ARAG liegt dieser Entscheidung ein Fall zugrunde, bei dem der Mieter eines Fahrzeugs von seinem gewerblichen Vermieter in Anspruch genommen worden war, weil er das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben hatte. Den Schaden wollte er aber nicht bezahlen mit der Begründung, dieser sei nur dadurch zustande gekommen, weil das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war. “Hinsichtlich der Reifen war jedoch entscheidend, dass kalendarisch noch kein Winter war – daher bestand keine ausdrückliche Hinweispflicht”, erklärt die ARAG-Versicherung zum Hintergrund dieses Falles. Zudem habe der Fahrer die Pflicht, selber auf die richtige Bereifung zu achten. “Dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, ergab sich auch aus dem Vertragstext. Der Mieter haftete daher für die bei Rückgabe des Fahrzeugs vorhandenen Schäden”, heißt es weiter. cm

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