BRV-Aktualisierung zu gesetzlichen Grundlagen zulässiger Bereifung

Grundlage der Beurteilung der gesetzlichen Grundlagen zulässiger Bereifung an Kraftfahrzeugen ist ein Schreiben/der Erlass des BMVBW vom 02.08.2004/ Az. S 33 / 50 Ver 2004. Auf dieser Basis hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) bereits in 2004 ein entsprechende Statement “Gesetzliche Grundlagen zulässiger Bereifung an Kraftfahrzeugen” (aktualisierte Ausgabe 2012) herausgegeben, das bis dato in der Praxis auch so von allen Beteiligten angewandt wurde. Mittlerweile sind nach Richtlinie 70/156/EWG und Richtlinie 92/23 bei der Angabe der Höchstgeschwindigkeit jeweils die “bauartbedingte” Höchstgeschwindigkeit (die max. Geschwindigkeit des Fahrzeuges/der Variante/der Version einschließlich der vom Hersteller vorgesehenen Fertigungstoleranz) einzutragen. Somit ist gewährleistet, dass kein Fahrzeug aus der Serie die angegebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Durch diese Festlegung ist die Zuordnung der erforderlichen Geschwindigkeitskategorie der Bereifung für das jeweilige Fahrzeug (Variante/Version) zweifelsfrei nachvollziehbar (Quelle: KBA-Informationsschreiben Nr. 07-07 vom 19.10.2007).

Die bis dato vom BRV herangezogene “TÜV-Toleranz von 9 km/h” gilt nur noch im Ausnahmefall, bei Fahrzeugen, die ihre Betriebserlaubnis auf der Grundlage der Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erhalten haben (zum Beispiel: ABE oder Einzelbetriebserlaubnis nach StVZO) – siehe hierzu im Zweifelsfalle die Zulassungsbescheinigung Teil I unter K – Nummer der EG-Typengenehmigung oder ABE –, wenn dort keine “e-Nummer” angegeben ist. Der FKT-Sonderausschuss “Räder und Reifen” hat in seiner letzten Sitzung diesen Sachstand noch einmal bestätigt, sodass der BRV sein Grundsatzstatement zum Stand 22.10.2012 aktualisiert hat. dv

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