“Freibleibende” Angebote helfen, programmierten Ärger zu verhindern

Reifenhändler, die ihren Kunden heute einen Satz Reifen zum Preis X anbieten, sollten dabei auf keinen Fall vergessen, das schriftliche Angebot ausdrücklich und unübersehbar als “freibleibend” zu bezeichnen. Wenn dies nämlich unterlassen wird, so teilt der BRV-Justiziar Dr. Ulrich Wiemann mit, könne das Angebot unter Umständen für den Händler bindet sein, auch wenn er die Reifen nicht mehr oder nicht mehr zum kalkulierten und betrieblich vertretbaren Preis anbieten kann. Um dem programmierten Ärger zu entgehen, sollte der Händler die Bindungswirkung seines Angebotes durch einen entsprechenden Hinweis aufheben, dies sei rechtlich einwandfrei und in der Formvom Bundesgerichtshof bereits 1996 bestätigt worden. Dagegen empfehle es sich nicht, in den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” alle Angebote grundsätzlich als freibleibend zu bezeichnen, denn zum einen seien die AGBs bei einem Angebot vielleicht noch gar nicht künftiger Vertragsinhalt, so Dr. Wiemann weiter, zum anderen wäre eine solche Klausel rechtlich bedenklich und möglicherweise unwirksam. ab

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