Vor der Saison: Endkunden richtig auf das Nachziehen der Radmuttern hinweisen

Ein neuerliches Gerichtsurteil führt der Branche noch einmal vor Augen, dass Endverbraucher nach einem Reifenwechsel immer und in entsprechend deutlicher Form auf die Notwendigkeit hinzuweisen sind, Radmuttern nach einigen gefahrenen Kilometern noch einmal nachzuziehen bzw. nachziehen zu lassen. In dem vorliegenden Fall, über den jetzt das Landgericht Heidelberg zu befinden hatte, war ein Autofahrer nach dem Reifenwechsel in einer Werkstatt noch 1.900 Kilometer mit seinem Wagen gefahren, bevor sich auf der Autobahn ein Rad während der Fahrt löste. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 4.000 Euro. Das Gericht gab dem Kläger jetzt in der Berufungsinstanz Recht, er muss allerdings eine Mitschuld in Höhe von 25 Prozent tragen, weil er die allmähliche Lockerung der Radmuttern bemerkt haben müsste, ohne rechtzeitig zur Werkstatt zu fahren. Das Gericht sah es indes als erwiesen an, dass die Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterräder nachgezogen werden müssen. Lediglich auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung stand ein Hinweise auf die Pflicht, wie das Gericht jetzt mitteilte. Auf Anfrage der NEUE REIFENZEITUNG weist der BRV noch einmal auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Mitteilung an den Endverbraucher sowie eventuell zu beachtende Formvorschriften hin.

Wie BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler sagt, überrasche das Urteil des Landgerichts Heidelberg nicht, „da es in der Vergangenheit bereits eine Reihe ähnlicher Urteile gab. Dementsprechend gibt es seit Längerem eine entsprechende Handlungsempfehlung des BRV-Justiziars im BRV-Handbuch ‚Reifen, Räder, Recht und mehr…’.“ Demnach sollte der Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachziehens von Radmuttern „weiterhin und ausnahmslos verwandt werden, und zwar möglichst in Fettdruck hervorgehoben und auf den Unterlagen so platziert, dass er ins Auge fällt, zweckmäßigerweise und am besten im Bereich der Unterschrift, die der Kunde beim Abholen des Fahrzeuges leistet“, so Drechsler weiter. Ein entsprechender Hinweis müsse Bezug nehmen auf einen ansonsten stattfindenden Ausschluss von der Sachmängelhaftung des Reifenhändlers bzw. der Kfz-Werkstatt, „wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 Kilometern Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen.“ arno.borchers@reifenpresse.de

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