Droht Rechtsstreit rund um Vermarktung von Dunlop-ROF-Winterreifen?

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Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) teilt mit, er werde vonseiten seiner Mitglieder in zunehmendem Maße mit der Vermutung konfrontiert, dass Dunlop-Winterreifen in ROF- bzw. RunOnFlat-Ausführung – also Notlaufreifen mit verstärkter Seitenwand – “in der kommenden Saison ausschließlich an BMW-Autohäuser geliefert werden sollen”. Ob diese Befürchtung für alle derartigen Reifen gehegt wird oder nur im Zusammenhang mit solchen, welche die Sternmarkierung (so werden generell bekanntlich die Reifenmodelle speziell für die Fahrzeuge des bayrischen Autoherstellers gekennzeichnet) aufweisen, geht daraus allerdings nicht eindeutig hervor. Unabhängig davon hat der BRV Frank Titz, Director Consumer Tires der Goodyear Dunlop Tires Germany, bereits um eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit gebeten. In dem entsprechenden Antwortschreiben soll er die Vermutung jedenfalls nicht dementiert, darüber hinaus jedoch davon gesprochen haben, “dieses Thema einer juristischen Prüfung unterziehen zu lassen”, sagt der Reifenhandelsverband. “Es scheint sich also ein handelspolitischer Konflikt anzudeuten, der – lenkt Goodyear Dunlop nicht ein – in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden könnte”, gibt sich der BRV in Person seines geschäftsführenden Vorsitzenden Peter Hülzer streitbar. Denn wie der BRV-Justiziar Dr. Ulrich Wiemann erklärt, stehe es zwar jedem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Produkte an von ihm bestimmte und zu von ihm festgelegten Preisen zu vermarkten, doch eine Exklusivbelieferung unter Ausschluss anderer Marktteilnehmer könne durchaus an (kartell-)rechtliche Grenzen stoßen. Und genau dies sieht man hier offenbar möglicherweise auf den Reifenfachhandel zukommen, sollte sich die Vermutung bestätigen. “Das Vorhaben, Dunlop-ROF-Winterreifen exklusiv an BMW-Autohäuser zu liefern, würde im Ergebnis zu einer Liefersperre und damit einer kartellrechtlich unzulässigen unbilligen Behinderung führen. Derartige Maßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn objektiv ein sachlicher Grund vorliegt. Ein derartiger Grund könnte nicht darin gesehen werden, wenn argumentiert wird, die Liefermengen reichten nur aus, um BMW-Autohäuser zu beliefern, mit denen möglicherweise eine im Vorfeld abgesprochene vertragliche Bindung besteht”, ist auch aus Wiemanns Worten herauszulesen, dass BRV durchaus gewillt ist, das Ganze gegebenenfalls einer kartellrechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Selbst wenn es nicht so weit kommen sollte, hat sich der Branchenverband dennoch auf jeden Fall vorgenommen, diese Angelegenheit gegenüber dem Goodyear-Dunlop-Management zu einem Thema im Rahmen der für September anberaumten BRV-Industriegespräche zu machen. cm

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