Gericht: Nfz-Winterreifen müssen nicht zwangläufig M+S-markiert sein

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Wie die Omnibus Revue unter Berufung auf eine Mitteilung des Verbandes Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. (WBO) berichtet, ist das Amtsgericht Calw auf Basis eines DEKRA-Gutachtens zu dem Schluss gekommen, dass Nutzfahrzeugwinterreifen keiner speziellen Kennzeichnung bedürfen.

Zu dieser Entscheidung ist das Gericht offenbar im Zusammenhang mit einem Fall gelangt, bei dem ein WBO-Mitgliedsunternehmen gegen einen Bußgeldbescheid geklagt hatte, nachdem Polizisten an der Vorderachse eines seiner im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge Reifen vom Typ Continental „HSR Regional Traffic“ ohne spezielle Winterkennzeichnung entdeckt hatten, während die Reifen an der Hinterachse die Aufschrift „Snow“ getragen haben sollen. Die kontrollierenden Beamten und das Landratsamt Calw vertraten demnach die Ansicht, damit sei das Fahrzeug nicht den Straßen- und Witterungsverhältnissen entsprechend bereift gewesen, weil gemäß Paragraf 18 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOkraft) auch an der Vorderachse M+S-Reifen hätten aufgezogen sein müssen. „Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen“, ist der entsprechende Passus der BOkraft der jüngst für verfassungswidrig erklärten Formulierung des Paragrafen 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht unähnlich.

Das betroffene Busunternehmen braucht das verhängte Bußgeld nun aber augenscheinlich unabhängig von der vorherigen StVO-Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg nicht zu zahlen. Denn um zu seiner Entscheidung zu kommen, hat das Gericht der Omnibus Revue zufolge ein Gutachten bei der DEKRA angefordert. „Gesetzliche Vorgaben, was ein ‚Winterreifen’ für Eigenschaften haben muss, existieren nicht. Somit sind für die Einstufung, ob ein Reifen als wintergeeignet anzusehen ist oder nicht, primär dessen Eigenschaften und die Einstufung vom Reifenhersteller als Grundlage anzusehen. Im Nutzfahrzeugbereich ist es durchaus üblich, dass die vom Reifenhersteller für mitteleuropäische Straßenverhältnisse als wintertauglich angesehene Bereifung nicht mit M+S-Kennzeichnungen versehen sind. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Reifen deshalb im Winterhalbjahr in unseren Regionen nicht geeignet wären“, wird aus dem Gutachten zitiert. Als Anhaltspunkt für die Eignung von Nutzfahrzeugreifen im Winterhalbjahr habe DEKRA in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die „Positivliste der namhaften Reifenhersteller aus 2006“ sowie die Empfehlungen vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) und des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.V. (WdK) verwiesen, heißt es. cm

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