VDAT: Produkte ohne vorgeschriebene Bauartgenehmigung dürfen nicht mehr angeboten werden

Das Feilbieten von nicht bauartgeprüften Teilen, für die eine Bauartprüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben ist, soll künftig konsequenter geahndet werden. Wie der Verband der Automobil Tuner (VDAT) mitteilt, wird der Gesetzgeber die nach §23 StVG (Straßenverkehrsgesetz) bestehenden Möglichkeiten jetzt stärker ausnutzen und so den Verbraucher vor nicht zugelassenen Produkten schützen.

Dabei geht es um die Produkte/Produktgruppen, für die der Gesetzgeber eine Bauartgenehmigung vorschreibt (§22a StVZO) – wie beispielsweise die Fahrzeugbeleuchtung. Insbesondere in diesem Markt beobachtet der VDAT zum Beispiel Xenon-Nachrüstkits und Leuchtmittel, die nicht bauartgeprüft sind und damit den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und unzulässig sind. Speziell die seriösen Anbieter, die dem Verbraucher umfassend und positiv geprüfte Produkte anbieten, begrüßen den Vorstoß der Behörden, der durch den VDAT aktiv begleitet wird.

Der Begriff „Feilbieten“ bezieht sich nicht nur auf den Verkauf. Bereits die Bewerbung derartiger, nicht bauartgenehmigter Produkte wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann für den Anbieter ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Die Ordnungsbehörden sind weiterhin berechtigt, betroffene Ware einzuziehen. Nach der Auslegung des Gesetzgebers dürfen nicht geprüfte Produkte, für die eine Bauartprüfung vorgeschrieben ist, auch nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs eingesetzt werden – also auch nicht im Motorsport. Auch der Zusatz „nicht zulässig im Bereich der StVZO“ oder „nicht zulässig im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs“ genügt nicht, um die Komponenten legal verkaufen zu dürfen. Durch die Nutzung solcher unzulässiger Teile erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Der Verbraucher wird durch die Maßnahmen der Ordnungsbehörden besser geschützt und kann sich zum Beispiel auf geprüfte Qualität der VDAT-Mitglieder verlassen. Der unseriöse Wettbewerb durch einige, nicht qualifizierte Marktteilnehmer, wird dadurch in Zukunft wirksamer unterbunden. dv

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