Gericht hält „situative Winterreifenpflicht“ für verfassungswidrig

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Am 9. Juli hat das Oberlandesgericht Oldenburg über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers entscheiden, der Anfang 2009 nach Überfahren einer Eisfläche mit seinem sommerbereiften Fahrzeug einen Unfall verursacht hatte. Als Folge dessen war ihm vom Amtsgericht Oldenburg ein Bußgeld wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in Tateinheit mit der Benutzung einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten und damit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungeeigneten Bereifung auferlegt worden, woraufhin er Widerspruch einlegte. Das Amtsgericht hatte nämlich dahin gehend argumentiert, dass es an dem fraglichen Tag „kalt war und sich in der Mitte der Straße eine Eisfläche befand“, sodass vor diesem Hintergrund jedermann hätte klar sein müssen, dass man besser mit Winterreifen unterwegs ist. „Denn Winterreifen sind die für den Winter geeignete Bereifung“, so das Amtsgericht. Nach Meinung des Betroffenen hätte man entgegen dieser Auffassung anhand der konkreten Umstände über ein Sachverständigengutachten allerdings zunächst erst einmal ermitteln sollen, welche Bereifung tatsächlich die geeignete gewesen wäre, ob und gegebenenfalls welche Winterreifen den Unfall hätten verhindern können oder ob er nicht trotz Winterbereifung genauso passiert wäre. Herausgekommen bei der ganzen Sache ist letztlich ein Beschluss des Oberlandesgerichtes (Aktenzeichen 2 SsRs 220/09), der weitreichende Konsequenzen haben dürfte: Denn die Oldenburger halten den Bußgeldtatbestand rund um die im Paragrafen 2, Absatz 3a der StVO festgeschriebene an die Witterungsverhältnisse anzupassende Bereifung, die gemeinhin meist auch als „situative Winterreifenpflicht“ bezeichnet wird, für verfassungswidrig und damit ungültig.

Der fragliche Bußgeldtatbestand verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot von Artikel 103, Absatz 2 des Grundgesetzes, wonach eine Tat nur dann bestraft werden könne, wenn dem vermeintlichen Übeltäter durch die konkrete Umschreibung der Strafbarkeit seitens des Gesetzgebers die Tragweite seines Verhaltens hätte bewusst sein können. „Der Einzelne soll auf diese Weise von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten“, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Jedermann müsse vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht ist. Genau das sieht man rund um den StVO-Passus in Sachen „geeigneter Bereifung“ aber offensichtlich als nicht gegeben. Die Straßenverkehrsordnung schreibe dem Kraftfahrer zwar vor, die Ausrüstung seines Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen und erwähnt in diesem Zusammenhang die Reifen, doch wann ein Verstoß dagegen vorliege bzw. was in diesem Zusammenhang eine nicht geeignete Bereifung ist, ergebe sich daraus selber nicht, begründet das Gericht seine Entscheidung. „Anhand des reinen Wortlauts des § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO kann der Fahrer eines Kraftwagens nicht erkennen, was von ihm verlangt wird. Das Tatbestandsmerkmal ‚der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung’ nennt keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse“, heißt es wörtlich.

Vor dem Hintergrund dieser Problematik sind nach Meinung des Oberlandesgerichtes derzeit auch weder andere gesetzliche noch technische Vorschriften besonders hilfreich. Zwar würden Winterreifen in der Straßenverkehrszulassungsordnung erwähnt und dort mit M+S-Reifen gleichgesetzt. „Sonstige Vorschriften, denen sich nähere Eigenschaften eines Winterreifens entnehmen ließen, existieren aber nicht. Was ein M+S Reifen ist, ist gleichfalls weder durch gesetzliche noch durch technische Vorschriften geregelt. M+S steht für ‚Matsch und Schnee’ (englisch: mud and snow) und soll – vereinfacht – die besondere Wintertauglichkeit eines Reifens kennzeichnen. Die M+S Kennzeichnung soll erkennbar machen, dass es sich gemäß der Richtlinie des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage vom 31.03.1992 (92/23/EWG) um Reifen handelt, ‚bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist’“, ist dem Beschlusstext zu entnehmen. Die Verwendung des M+S Symbols unterliege jedoch keiner Prüfung und Kontrolle und genieße daher keinerlei Schutz. „Auch eine M+S Kennzeichnung ermöglicht deshalb keine gesicherte Aussage zur tatsächlichen Wintertauglichkeit“, sagt das Gericht unter Verweis darauf, dass sich eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage der „geeigneten Bereifung“ seit Inkrafttreten der entsprechenden StVO-Regelung zum 1. Mai 2006 „nicht einmal ansatzweise gebildet“ habe. Entscheidungen, in denen auf die Frage, welche Reifen wann geeignet oder ungeeignet sind, eingegangen wird, seien bislang nicht veröffentlicht worden, und die Oldenburger selbst sehen sich ebenfalls nicht zu einer als notwendig bezeichneten Konkretisierung in der Lage.

Denn zum einen falle dies ohnehin nicht in den Verantwortungsbereich eines Oberlandesgerichtes, sondern in den des Verordnungsgebers. Darüber hinaus habe sich zum anderen durch die juristische Fachliteratur bis dato keine konkretere übereinstimmende Auslegung des entsprechenden Paragrafen der StVO herausgebildet. Zwar werde die Frage, was eine „an die Wetterverhältnisse angepasste, geeignete Bereifung“ ist, in der Literatur diskutiert, aber diese Diskussion konnte demnach noch keine Klärung herbeiführen. „Einigkeit besteht nur in der Annahme, dass § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO keine generelle Winterreifenpflicht in den Wintermonaten normiert“, stellen die Oldenburger fest und heben hervor, dass allenfalls von einer „situationsbezogenen Winterreifenpflicht“ die Rede sein könne – zumal der fragliche StVO-Passus einerseits „auf möglicherweise kurzzeitige konkrete und aktuelle Wetterlagen abstellt“ und andererseits der Begriff des Winterreifens darin gar nicht verwendet wird. Alles darüber hinaus gehende wird als strittig bezeichnet. „Nicht haltbar“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes jedenfalls zumindest der Standpunkt, alle nicht als M+S- oder Winterreifen gekennzeichneten Reifen seien für winterliche Witterungsverhältnisse ungeeignet.

Zwar sei davon auszugehen, dass mit M+S oder mit dem Schneeflockensymbol gekennzeichnete Reifen im Sinne der StVO als wintertauglich gelten können, weil beispielsweise bei den alljährlichen ADAC-Reifentests bis Stand 2005 noch kein M+S- oder Ganzjahresreifen in puncto Fahrverhalten auf Schnee und Eis mit mangelhaft bewertet wurde. „Allerdings ist auch hier keine scharfe Abgrenzung möglich, da die Kriterien, nach denen die Tests erfolgen, ihrerseits nicht normiert sind und von der – privaten – Testinstitution vorgegeben werden“, wird diese Aussage weiter relativiert. Ungeklärt durch Tests sei außerdem, ob nicht auch Sommerreifen im Sinne der StVO (für den Wintereinsatz) geeignet sein könnten. „Bisher existieren keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle Reifen ohne M+S-Kennzeichnung winteruntauglich und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO nicht als für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung angesehen werden könnten. Sogenannte Sommerreifen werden nämlich von vornherein kaum auf Schnee und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem großen Winterreifentest 2005 wurden lediglich zwei Sommerreifen getestet. Diese waren auf Eis noch im Bereich der ‚geeigneten Bereifung’, auf Schnee erwiesen sie sich jedoch mit der Note ‚mangelhaft’ als ungeeignete Bereifung“, wird auf einen älteren Produktvergleich des ADAC hingewiesen. Statistisch aussagekräftige Daten zur Eignung oder Nichteignung von Sommerreifen lägen – so das Oberlandesgericht – nicht vor, sodass es weder einen naturwissenschaftlichen noch einen vergleichbaren Erfahrungssatz gebe, nach dem Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich ungeeignet sind.

All dies hat nach Auffassung des Gerichtes letztlich auch dazu geführt, dass sich seitens der Kraftfahrer kein eindeutiges Verständnis in Sachen „geeigneter Bereifung“ gebildet hat und die gegenwärtige Regelung teilweise ausdrücklich als unklar oder schwammig bezeichnet wird. „Bei warmen Temperaturen könnte – im Hinblick auf die unterschiedliche Gummimischung und Profilierung von Sommer und Winterreifen – ein Reifen ohne M+S-Kennzeichnung der geeignetere sein, sodass derjenige, der im warmen Frühjahr oder Herbst noch bzw. schon mit Winterreifen fährt, eine Ordnungswidrigkeit begehen könnte. Erst recht unklar ist die Situation bei niedrigen Temperaturen über dem Gefrierpunkt: ADAC-Tests haben gezeigt, dass die Bremswege von Sommer und Winterreifen auf trockener und nasser Fahrbahn kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen verursachen dann sogar längere Bremswege als Sommerreifen“, so die Oldenburger. „Nimmt man hinzu, dass mit der Vorschrift eine bürgernahe Regelung getroffen werden sollte, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Begriff des Winterreifens nicht verwendet wurde, sei es in der Form einer Verwendungspflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen, sei es in Form eines Verbots, bei winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen zu fahren“, heißt es weiter. „Diese Unklarheit wäre vermeidbar gewesen. Der Verordnungsgeber hätte die mit der Neuregelung des § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO verfolgten Ziele auch durch eine eindeutige Norm erreichen können“, kritisiert das Oberlandesgericht. Für den Bürger sei anhand des entsprechenden Paragrafen in der StVO insofern jedenfalls nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind. christian.marx@reifenpresse.de

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