BRV nimmt Stellung zum jüngsten AG-Urteil in Sachen Reifenalter

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Vor dem Hintergrund des vor Kurzem bekannt gewordenen Urteils vom Amtsgericht (AG) Starnberg, wonach ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen als „mangelhaft“ anzusehen sei und „nicht mehr als Neureifen verkauft“ werden dürfe, bezieht nun auch Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) Stellung zu dem Ende vergangenen Jahres ergangenen Richterspruch. Der Branchenverband macht darin deutlich, dass sich an seiner auf den rechtsverbindlichen Aussagen der Reifenhersteller beruhenden Empfehlung in Sachen Reifenalter dadurch nichts geändert hat. „Bei vorschriftsmäßiger Lagerung behalten Reifen bis zu maximal fünf Jahren die vollen Gebrauchswerteigenschaften bei. Folglich sind Verkauf und Montage als neue Reifen technisch unbedenklich. Als fabrikneu sollten Reifen bis zu einem Alter von maximal drei Jahren verkauft werden“, so der BRV unter Verweis darauf, dass bezüglich Letzterem unter Umständen auch kürzere Fristen gelten können, beispielsweise wenn „entscheidende technische Veränderungen am Reifen vorgenommen worden sind oder ein Modellwechsel stattgefunden hat“.

Darüber hinaus kommt in diesem Zusammenhang auch der BRV-Jusitiziar Dr. Ulrich Wiemann zu Wort, dem sich bei all dem unter anderem nicht zu erschließen vermag, warum das Amtsgericht in Starnberg bei seinem Urteil auf einen Zeitraum zwischen Reifenherstellung und -verkauf von gerade zwei Jahren und vier Monaten und drei Jahren und drei Monaten Bezug nimmt. „Warum diese Zeitschiene gewählt wurde, bleibt unklar, inhaltlich fehlt für die Aussage eine überzeugende Begründung. Das Gericht meint, dass auf die objektiv berechtigten Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen ist. Das ist für sich genommen schon nicht richtig, denn zunächst einmal kommt es auf die vertraglich geschuldeten Eigenschaften und die technische Beschaffenheit an. Technisch steht nach dem Urteil aller seriösen Fachkreise fest, dass Reifen auch bei längerer (ordnungsgemäßer) Lagerung keine negativen Änderungen chemischer oder physikalischer Art durchmachen“, so Wiemann. Mit diesen Parametern habe sich das Gericht offenbar leider gar nicht befasst. Stattdessen habe es die Ansicht vertreten, der Kunde müsse Reifen bekommen, „die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik“ entsprächen. „Man muss da doch fragen, ob und wo sich der Stand der Technik zwischen zwei Jahren und vier Monaten und drei Jahren und drei Monaten ändert, sodass die Erwartung der Kundenkreise beeinflusst wird“, wundert sich sicherlich nicht nur der BRV-Justiziar.

Es bleibe außerdem völlig unklar, was der „werbemäßig angepriesene“ Stand der Technik denn sein soll, von dem das Gericht die entsprechende Kauferwartung offenbar ableitet. „Schließlich – so das Amtsgericht Starnberg – soll ‚der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt’ (gemeint ist wohl die DOT-Nummer) ein maßgeblich wertbildender Faktor sein, der beim Weiterverkauf oder bei der Beratung beim Reifenwechsel wesentlich sei. Nun ist Anbringungsort, Sinn und Bedeutung der DOT-Nummer trotz aller Aufklärungsbemühungen beim privaten Autofahrer immer noch weitgehend unbekannt, sie spielt beim Gebrauchtwagenverkauf und beim Reifenwechsel auch keine Rolle, denn dort kommt es nur auf den Reifenzustand an“, gibt Dr. Wiemann darüber hinaus zu bedenken. Er kann insofern „keine ernst zu nehmende Auseinandersetzung mit den wirklichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten“ seitens des Gerichtes erkennen. „Ebenso wenig wie der richtig gelagerte Reifen im Lauf der Jahre an Qualität verliert, gehen dem Kunden irgendwelche Rechte, vor allem Gewährleistungsrechte verloren, selbst wenn er einen vor mehreren Jahren produzierten Reifen kauft. Der BRV bleibt infolgedessen nachdrücklich bei den bisher gegebenen Empfehlungen“, fasst Wiemann zusammen.

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