BRV veröffentlicht Newsletter zu Kurzarbeit in Reifenhandel

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Aus aktuellem Anlass hat der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk einen „VIP-Newsletter“ zum Thema Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Mitglieder des Verbandes hätten sich in den vergangenen Wochen verstärkt nach entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten im Reifenfachhandel erkundigt. Entsprechende Information geben wir hier wieder:

BRV-VIP-Newsletter 19. November 2008

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der „Deutsche Wetterdienst“ prognostiziert für die kommenden Tage ergiebigen Regen, der zunächst im Bergland später auch in den tieferen Lagen in Schnee übergeht. Dies wird sicher zu einer Belebung des M+S-Geschäftes beitragen und die insbesondere in der ersten Novemberhälfte von zahlreichen BRV-Mitgliedern an uns herangetragene Bitte, zu eruieren, ob Reifenfachhändler für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen können, etwas in den Hintergrund treten lassen.

Dennoch haben wir – ggf. auch für zukünftige Fälle – nach Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit Nachstehendes zum Kurzarbeitergeld in Erfahrung bringen können.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet, auch wenn aufgrund konjunktureller Schwankungen die Arbeitnehmer nicht oder nicht vollzeitbeschäftigt werden können. Da die Belastung mit diesen Entgeltfortzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer aber in der Regel dazu führen würde, dass der Betrieb eventuell wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit gänzlich eingestellt werden muss, besteht die Möglichkeit, in solchen Fallen sog. Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur zu beantragen.

Das Kurzarbeitergeld soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten sowie den Arbeitnehmern einen Teil des durch Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzen.

Arbeitnehmer haben Kurzarbeitergeldanspruch, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (der Arbeitsausfall muss bei mindestens einem Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer zu mehr als 10 Prozent Entgeltausfall ihres monatlichen Bruttoentgelts führen);

2. der Arbeitsausfall vorübergehend ist (liegt vor, wenn bei konjunktureller Kurzarbeit in sechs Monaten damit zu rechnen ist, dass nach diesem Bezugszeitraum zur Vollarbeit zurückgekehrt werden kann);

3. der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist (z.B. durch Ausgleich von Arbeitszeitkonten).

Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Die Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales derzeit auf 12 Monate verlängert worden und wird ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sogar auf 18 Monate ausgedehnt.

Grundsätzlich unterscheidet man drei Formen von Kurzarbeit:

Saisonkurzarbeitergeld
Das Saisonkurzarbeitergeld soll Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingten Arbeitsausfall oder bei wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) vermeiden. Die Regelungen für diese Form des Kurzarbeitergeldes gelten ausschließlich für das Bau- bzw. das Baunebengewerbe.
Transferkurzarbeitergeld
Mit der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sollen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen (z.B. Verlegung, Zusammenschluss, Einführung neuer Arbeitsmethoden) Entlassungen vermieden werden.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Unter bestimmten Voraussetzungen käme für den Reifenfachhandel das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in Frage. Es wird gewährt, wenn in Betrieben die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Es muss jedoch Folgendes beachtet werden:

Da während des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung hat, kann der Arbeitgeber nicht allein aufgrund seines Direktionsrechts Kurzarbeit anordnen. Hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage, wie z.B. entsprechende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Kurzarbeit kannaber auch individuell mit jedem Arbeitnehmer vereinbart werden, sofern im Arbeitsvertrag ein entsprechender Vorbehalt rechtswirksam vereinbart wurde. Ist eine solche Rechtsgrundlage nicht gegeben, kann die Einführung von Kurzarbeit nur über den langwierigen Weg einer Änderungskündigung erreicht werden.

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