VDAT: Rädereintragungen nur mit TÜV-Gutachten/ABE gültig

Dass in der Geschäftsstelle des Verbandes der Automobiltuner (VDAT) immer wieder Anfragen irritierter Verbraucher auflaufen, die einen Felgensatz nach §21, also als Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen, nimmt der Tuningverband zum Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. „Für die Zulassung von in Serie hergestellten Teilen ist ein Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für gegossene Leichtmetallfelgen“, stellt der VDAT unmissverständlich klar. Ein Festigkeitsgutachten sei eine Momentaufnahme – es dokumentiere die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es diene dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. „Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder. Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben“, heißt es seitens des VDAT. Denn der Sachverständige vor Ort habe keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll, qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Und eine Überprüfung der Festigkeit sei nicht möglich, da die Räder dabei zerstört würden – die optische Prüfung alleine gebe aber keine Sicherheit. „Der Prüfer würde zulasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen“, sagt der Tuningverband unter Verweis darauf, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig sei und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Verbrauchern wird daher geraten beim Kauf darauf zu achten, dass die jeweiligen Wunschfelgen ein Teilegutachten/Verwendungsbereichsgutachten nach §19.3 oder eine ABE haben. Dann seien keine Probleme bei der Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu erwarten. „Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten“, sagt der VDAT.

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