Wann ist ein Reifen ein Winterreifen?

Mit der Frage, wann ein Reifen als Winterreifen zu bezeichnen ist, hat sich nach Informationen der Neue Westfälischen kürzlich das Amtsgericht ein Bad Oeynhausen befasst. Den Anlass für den dahinter stehenden Rechtsstreit hat demnach der Verkauf eines Satzes M+S-Reifen für Geländewagen über die Internetplattform eBay geliefert. Der Verkäufer hatte dem Bericht zufolge die Reifen als Winterreifen bezeichnet, aber die spätere Käuferin aus dem Würzburger Raum soll zwei Wochen nach dem Erwerb reklamiert haben, dass es sich bei den fraglichen Reifen nicht um Winterreifen handele, obwohl sie ein M+S-Symbol auf der Seitenflanke tragen. Deswegen haben sie den Verkäufer auf Rücknahme der Pneus verklagt und bekam vom Amtsgericht Bad Oeynhausen recht. Bei seinem Urteil beruft sich das Gericht offenbar auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten. „Danach ist die Kennung als M+S-Reifen nicht zwingend mit der Eignung als Winterreifen gleichzusetzen. Vielmehr signalisiert nur das auf der Reifenwand aufgebrachte Schneeflockensymbol die nachgewiesene Wintereigenschaft des Reifens“, zitiert die Zeitung aus der Urteilsbegründung.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Blatt soll Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), dies als „Quatsch“ bezeichnet und auf die entsprechenden Richtlinien auf gesamteuropäischer, EU- sowie nationaler Ebene verwiesen haben. „Dort heißt es: Winterreifen sind mit dem M+S-Symbol zu kennzeichnen“, werden Drechslers Aussagen wiedergegeben. Doch gilt tatsächlich auch der Umkehrschluss bzw. sind M+S-Reifen gemäß einer gesetzlichen Grundlage automatisch mit Winterreifen gleichzusetzen? Dies bejaht wie Drechsler auf Nachfrage der NEUE REIFENZEITUNG unter Bezug auf ECE-R 30 Pkt. 2.2 (Begriffsbestimmungen) bzw. die EU-Richtline 92/23 EWG, Anhang II, Pkt. 2.2 (Begriffsbestimmungen) ganz klar.

„(Ein) M+S-Reifen ist ein Reifen, bei dem das Profil der Lauffläche und die Bauart so ausgelegt sind, dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist. Das Profil der Lauffläche eines M+S-Reifens ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei einem normalen Straßenreifen der Fall ist“, zitiert der BRV-Geschäftsführer die entsprechende Textpassage der Richtlinien. „Was es allerdings nicht gibt, ist ein Prüfprozedere im Rahmen der Typengenehmigung der Reifen nach ECE-R 30 oder EU-Richtlinie 92/23/EWG, das sozusagen den Nachweis erbringt, dass die Begriffsbestimmung – dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist – beim betreffenden und entsprechend gekennzeichneten Reifen auch tatsächlich eingehalten wird“, so Drechsler weiter.

Solange also nicht entweder die Reifenhersteller selbst oder aber der Gesetzgeber die ECE-R 30, auf welche die EU-Richtlinie 92/23 und die Straßenverkehrszulassungsordnung Bezug nähmen, um ein solches Prüfprozedere ergänzten, sei es theoretisch möglich, dass von Reifenherstellern zurzeit noch – insbesondere für den USA-Export gedachte – typengenehmigte Sommerreifen auch mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet würden. „Allerdings – und das muss ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen – sind uns aus der Praxis bis dato de facto keine maßgeblichen Fälle (allerhöchstens Einzelfälle) bekannt, in denen am deutschen Markt Sommerreifen mit M+S-Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden wären“, weiß Drechsler zu berichten. Schließlich habe man die eigenen Mitglieder diesbezüglich eindeutig aufgeklärt.

„Kritisch sehen wir in diesem Zusammenhang allerdings noch den Bereich Offroad-/4×4-Bereifung, wo nach wie vor – hier in erster Linie von den maßgeblichen Reifenherstellern – Profile mit M+S-Kennzeichnung angeboten werden, die keine Winterprofile sind, was wohl mit dem hohen USA-Exportanteil bei diesen Reifen zusammenhängt“, ergänzt er. Theoretisch sei daher denkbar, dass es sich – so Drechsler gegenüber der Neue Westfälischen – bei den fraglichen Reifen in dem Bad Oeynhausener Gerichtsverfahren um US-Importe handele. „Denn hier werden grundsätzlich alle Reifen mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet. Das hat dazu geführt, dass hier das Schneeflockensymbol als freiwilliger Industriestandard eingeführt wurde“, erklärt der BRV-Geschäftsführer den Sachverhalt in dem Beitrag des Blattes. „Man muss beachten, dass es einerseits in den USA und Kanada eine gesetzliche Vorschrift für das Schneeflockensymbol gibt“, verdeutlicht er und weist auf das dabei zugrundeliegende Prüfprozedere nach ASTM E 1136 – das Akronym ATSM steht für American Standard for Testing and Materials – in Bezug auf einen Referenzreifen (Uniroyal „Tiger Paw“ in der Dimension und 195/75 R14).

„Andererseits gibt es die WdK-Initiative (d.h. der dort angeschlossenen Reifenhersteller), auch in Deutschland und in Europa auf freiwilliger Basis das Schneeflockensymbol einzuführen“, meint Drechsler. Dies sei in der Praxis – zumindest für Deutschland – bereits die Regel, allerdings wohl mit einem modifizierten/aktualisierten Prüfprozedere zum ASTM E 1136, fügt er hinzu. Darüber hinaus habe sich der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (WdK) das Schneeflockensymbol zwischenzeitlich als Warenzeichen schützen lassen, was dessen Hauptgeschäftsführer Fritz Katzensteiner auf Anfrage dieser Fachzeitschrift denn auch bestätigt. „Wir haben das Schneeflockensymbol in Deutschland und nach Beratungen mit unserem europäischen Dachverband ETRMA (European Tyre and Rubber Manufacturers’ Association) auch in Europa als Marke eintragen lassen“, so Katzensteiner.

Die Kennzeichnung mit einem entsprechenden Logo auf der Seitenwand soll der hinter diesem Schritt stehenden Logik zufolge denjenigen von WdK- und ETRMA-Mitgliedern bzw. an deren außereuropäischen Standorten produzierten Reifen vorbehalten sein, die einen an das ASTM-Prüfverfahren angelehnten Test – gemäß dem Verfahren in Nordamerika muss mit einem Reifen zum Erhalt des Schneeflockensymbols beim Bremsen auf Schnee ein um mindestens sieben Prozent höherer Verzögerungswert erreicht werden als mit dem Referenzreifen – erfolgreich durchlaufen haben. Das genaue Vorgehen bei dem Prüfverfahren befinde sich jedoch noch in der Diskussion, beispielsweise sei ein anderer Referenzreifen als der bisherige im Gespräch. Noch ist jedenfalls nichts fix.

Insofern könnten das Bad Oeynhausener Urteil und die gleichzeitigen Bestrebungen des WdK doch als erster kleiner Schritt in die richtige Richtung gewertet werden, um dem Verbraucher mehr Sicherheit bei der Beurteilung zu geben, was denn nun genau ein Winterreifen ist, oder etwa nicht? Vom Grundsatz her sieht zwar auch Drechsler dies so. Doch wenn die (WdK)-Schneeflocke geschützt sei, hätten nicht im WdK (bzw. ETRMA) vertretene Reifenhersteller keinen Zugriff darauf. „Und man darf auch dabei nicht vergessen, dass es sich hier um Eigenprüfungen der jeweiligen Reifenhersteller handelt und nicht um neutrale Überprüfungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens. Dementsprechend sehen wir das Schneeflockensymbol in Deutschland zwar als nützlich an, aber nach wie vor auch sehr kritisch, da es – als WdK-Label – nicht die grundsätzlichen Probleme – insbesondere für den Verbraucher – löst“, meint der BRV-Geschäftsführer.

„Wir fordern daher schon seit Längerem – auch im Sinne der Chancengleichheit für alle Anbieter – die Einführung eines Prüfprozedere/Prüfverfahrens im Rahmen der Typengenehmigung nach ECE-R 30 oder EU-Richtlinie 92/23/EWG, nur damit wäre grundsätzlich abgesichert, dass jeder M+S-gekennzeichnete Reifen auch tatsächlich ein Winterreifen ist“, ergänzt er. Bis es soweit ist, wird man wohl oder übel – so scheint es jedenfalls – weiterhin mit einem gewissen Maß an Uneindeutigkeit leben müssen. „Für die Polizei ist es bei Kontrollen zwar das Indiz, dass es sich um Winterbereifung handelt. Faktisch gibt es aber auch Reifen auf dem Markt, vor allem aus asiatischer Produktion, die trotz M+S-Symbol keinerlei Wintereigenschaften haben. Das ist schon eine Grauzone“, hat beispielsweise Ralf Collatz, Pressesprecher des ADAC in Ostwestfalen, die Problematik gegenüber der Neue Westfälischen umrissen und Verbrauchern angesichts dieser „unübersichtlichen Lage“ geraten, sich am besten an den Fachhandel zu wenden.

Der schuldig gesprochene Reifenverkäufer will sich angesichts dessen aber anscheinend nicht mit dem Richterspruch abfinden, sondern hat angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Zu diesem Zweck ist er auch auf Suche nach möglichen Mitstreitern, die – so die Zeitung – „ähnliche Erfahrungen mit der undurchsichtigen Kennzeichnung von Winterreifen gemacht haben“. Dies zeigt, dass – zumindest bei einem Teil der Verbraucher – in der Tat noch nach wie vor Verwirrung darüber besteht, was denn nun eigentlich ein Winterreifen ist. Die Beantwortung dieser Frage könnte vor dem Hintergrund der schwammigen Formulierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges den Witterungsverhältnissen anzupassen ist und dabei insbesondere auf eine „geeignete Bereifung“ explizit hingewiesen wird, irgendwann einmal durchaus von mehr als nur akademischem Interesse sein.

Zwar interpretiert die überwiegende Mehrheit der Branche die StVO in dem Sinne, dass der Gesetzgeber wohl den Einsatz von Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen und entsprechend Sommerreifen in den wärmeren Monaten des Jahres gemeint hat. Doch selbst wenn sich zwei im Falle eines Falles vor Gericht streitende Parteien hierüber einig wären, zeigt das Bad Oeynhausener Urteil, dass die Meinungen darüber was denn nun ein Winterreifen ist, durchaus unterschiedlich sein können. Paradox wird die ganze Sache übrigens, wenn der BRV entgegen aller schlüssig vorgebrachter Argumente Ganzjahresreifen „statistisch gesehen“ zu den Sommerreifen rechnet, obwohl sie die M+S-Kennung tragen und damit – wie auf den Webseiten des Branchenverbandes nachzulesen ist – „de facto als akzeptable Alternative zu reinen Winterreifen gesehen werden – von Verbrauchern, aber auch im Sinne der Forderung nach ‚geeigneter Bereifung‘“

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