Ja, vielleicht oder doch nein zum „Meisterzwang“ im Reifenservice?

Bekanntlich wurde 2004 die Handwerksordnung novelliert – damit gehört der Beruf des Mechanikers für Reifen- und Vulkanisationstechnik zu den sogenannten „gefahrengeneigten Handwerken“. Seither gilt daher ein prinzipieller „Meisterzwang“ für dieses Berufsbild, wobei allerdings Ausnahmen wie unter anderem eine „Altgesellenregelung“ vorgesehen sind. Nach den Erkenntnissen des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) hat sich in der Praxis aber bislang trotzdem nicht viel geändert, sodass nach wie vor auch „Nichtfachleute“ – also solche Betriebe, die eben keinen Meister beschäftigen oder die in den Ausnahmeregelungen genannten Auflagen nicht erfüllen – als Reifenfachhändler im Markt auftreten. Um hier Abhilfe zu schaffen und die Meisterqualifikation als Gewerbezulassungsvoraussetzung für den Reifenfachhandel juristisch durchzusetzen, hat der BRV Musterprozesse angestrengt. Damit ist man allerdings – zumindest zunächst einmal – gescheitert, weil die zuständigen Richter in der Montage von Felgen und Reifen sowie deren Auswuchten „technisch einfache Vorgänge, die in relativ kurzer Zeit erlernt werden können und nicht das durchaus komplexe Berufsbild etwa eines Vulkaniseurmeisters wesentlich prägen“, sahen. Was halten Sie von diesem Urteil? Könnten die Richter vielleicht recht haben, oder sollte ein Reifenservicearbeiten anbietender Betrieb angesichts zunehmend komplexer werdender Anforderungen durch Technologien wie zum Beispiel Notlaufreifen oder elektronische Reifendruckkontrollsysteme nicht doch besser einen Meister vorweisen können? Im Rahmen unserer aktuellen Onlineumfrage können Sie uns sagen, was Sie vom „Meisterzwang“ für Reifenservicebetriebe halten – klicken Sie doch mal rein.

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