Werkstatt muss auf abgefahrene Reifen hinweisen

Wer wegen abgefahrener Reifen einen Unfall verursacht, erhält nur dann keinen Schadenersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Hat die Werkstatt beim Montieren gebrauchter Reifen nicht auf die Abnutzung hingewiesen, sei dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein jetzt hinweist (Az.: 9 U 175/05). In dem Fall war der Kläger im Winter auf glatter Straße ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt. Die Polizei stellte an den hinteren Reifen eine zu geringe Profiltiefe fest. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den Schaden aufzukommen. Die Richter entschieden jedoch, dass der Fahrer in diesem Fall nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Profiltiefe nicht geprüft habe, denn der Mann hatte die Winterreifen erst zwei Monate zuvor in einer Werkstatt montieren lassen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass er in der Werkstatt auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen wird. Das gelte trotz des Umstandes, dass es sich um gebrauchte Reifen handelte und die Montage in Schweden erfolgte.

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