VATZ: Radlastangabe in der Felge ersetzt kein Prüfzeugnis

Wie der Tuningverband VATZ (Verband Automobiltuning und -zubehör) mitteilt, werden seit einiger Zeit im Internet und auf Messen vermehrt Leichtmetallräder aus dem Ausland in verchromter Ausführung und in modernen Designs ohne Festigkeitsnachweis oder TÜV-Gutachten angeboten. Immer wieder komme es dabei vor, dass die jeweiligen Anbieter behaupten, die auf der Felgenrückseite eingegossene Traglast würde für eine legale TÜV-Eintragung ausreichen, dass es sich dabei um die zulässige Radlast handelt und diese als Prüfzeugnis zu gelten habe. Der Verband weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht zulässig und ein Inverkehrbringen dieser Leichtmetallfelgen verboten ist. „Es ist nicht hinnehmbar, dass der Verbraucher bewusst in die Irre geführt wird. Wir werden mit allen Mitteln aufklären und gegen die Anbieter vorgehen“, kündigt VATZ-Geschäftsführerin Andrea Pinkerton an. Die Gültigkeit einer Radlastangabe bestehe nur dann, wenn für das Sonderrad ein gültiges Prüfzeugnis – also eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten (TGA) – vorliegt. „Fehlt das Prüfzeugnis, dann ist auch die Radlastangabe ungültig“, bekräftigt der Tuningverband.

Sowohl ABE als auch TGA basieren Angaben des Verbandes zufolge auf zwei Prüfkomponenten: erstens der Dauerfestigkeitsprüfung nach der Räderrichtlinie „Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger“ und zweitens auf der Prüfung des Anbaus dieser Räder an die im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeuge einschließlich der damit verbundenen Auflagen. In der Räderrichtlinie sind auch die erforderlichen Radkennzeichnungen vorgeschrieben. „An Rädern im Sinne dieser Richtlinie müssen an einer geschützten, ohne Demontage des Rades sichtbaren Stelle, gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: Hersteller oder eingetragenes Herstellerwarenzeichen, Felgengröße nach Norm, Typ und/oder Ausführungsbezeichnung, Herstellungsdatum (mindestens Monat & Jahr), Typzeichen nach Erteilung einer ABE oder Kennzeichnung gemäß Teilegutachten oder Kennzeichnung gemäß Gutachten nach § 21 (Typzeichen oder Kennzeichnung muss auf der Sichtseite des Rades angebracht sein), Einpresstiefe“, heißt es dazu. Bei den Importrädern fehlten diese Angaben zumeist, weiß man beim VATZ, der deshalb ausdrücklich vor dem Kauf solcher Leichtmetallfelgen warnt, da sie nicht legal in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden können.

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