Trotz abgefahrener Reifen muss Versicherung zahlen

Wie Auto Service Praxis berichtet, hat das Oberlandesgericht Köln die Versicherung eines Autofahrers zur Regulierung eines Schadens verurteilt, obwohl der Fahrzeuglenker auf schneebedeckter Fahrbahn offensichtlich aufgrund zu geringer Profiltiefe der an seinem Fahrzeug montierten gebrauchten Winterreifen ins Schleudern geraten war. Damit schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der beklagten Assekuranz an, die argumentiert hatte, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt und den Unfall daher grob fahrlässig herbeigeführt habe – zumal die Polizei unmittelbar nach dem Crash an beiden Hinterreifen Profiltiefen gemessen hatte, die den gesetzlichen Mindestwert von 1,6 Millimetern „erheblich unterschritten“ hätten. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichtes (Az.: 9 U 175/05) sei dem Kläger jedoch kein grobes Verschulden vorzuwerfen, auch wenn er möglicherweise eine regelmäßige Kontrolle der Reifenprofile nicht durchgeführt haben sollte. Außerdem hätte ein hinzugezogener Gutachter lediglich „eine geringe Abweichung“ von der gesetzlich geforderten Profiltiefe festgestellt. Zudem habe der Autofahrer zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt wechseln lassen, und nachdem kein Hinweis seitens des Servicebetriebes erfolgt sei, habe er davon ausgehen können, dass er mit den montierten Pneus ohne Probleme den Winter über fahren konnte, begründen die Richter ihre Entscheidung.

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