VDA legt Grundsätze für Know-how-Schutz fest

Die Hersteller und Zulieferer im Verband der Automobilindustrie (VDA) haben sich erstmals auf Grundsätze für den gegenseitigen Schutz des geistigen Eigentums geeinigt und damit einen Schritt zur vertrauensvollen Zusammenarbeit vollzogen. Diese Grundsätze gelten für die Fälle, in denen die Unternehmen noch keine eigenen vertraglichen Regelungen mit ihren Entwicklungspartnern über den Know-how-Schutz abgeschlossen haben.

Die deutsche Automobilindustrie zeichnet sich durch eine enge Entwicklungspartnerschaft zwischen Fahrzeugherstellern und Zulieferern aus. Die Zulieferindustrie ist dabei schon sehr früh in den Entwicklungsprozess eingebunden und trägt maßgeblich dazu bei, innovative und zuverlässige Produkte für den Kunden zu entwickeln und zu produzieren. Das dabei einfließende Know-how geht weit über die kundenprojektbezogene Serienentwicklung hinaus. Es basiert auf eigenen Forschungs- und Vorentwicklungsprojekten der Lieferanten. Die damit verbundenen Investitionen und Vorleistungen stellen sowohl für Hersteller als auch Zulieferer die Basis für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit dar.

In den neuen Grundsätzen heißt es: „Der Erfolg der deutschen Automobilindustrie im globalen Wettbewerb beruht auf der Technologie- und Innovationsführerschaft von Herstellern und Zulieferern. Diese schließt die entsprechenden Schutz- und Urheberrechte, das Know-how (geistiges Eigentum) sowie Innovationen ein, die in der Regel sogar langfristig erarbeitet wurden.“

In den Grundsätzen, die von Francisco J. Garcia Sanz (Vorsitzender des Rohstoffausschusses und Mitgliedes der Vorstandes der Volkswagen AG), Prof. Dr. Bernd Gottschalk (Präsident des VDA) und Helmut Kostal (Vorsitzender des Beirates der Herstellergruppe III, Teile und Zubehör) unterzeichnet sind, heißt es weiter: „Die im VDA vertretenen Hersteller und Zulieferer stimmen grundsätzlich darin überein, dass zum Schutz des geistigen Eigentums für die Fälle, in denen keine vertragliche Regelungen existieren, vom jeweils anderen erhaltene Informationen – einschließlich Produkt- und Innovationskonzepte, Konstruktionsunterlagen, CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle, Produkt- und Prozess-Know-how –, soweit diese vertraulich sind, geheim zu halten, Dritten nicht ohne gegenseitiges Einvernehmen zugänglich zu machen und nur für die Zwecke zu nutzen sind, zu denen die Informationen übermittelt wurden. Für den Fall, dass zwischen Herstellern und Zulieferern vertragliche Regelungen oder Absprachen über den Schutz geistigen Eigentums vereinbart oder unterzeichnet wurden, haben diese Vorrang und Gültigkeit.“

Damit stellen die Grundsätze eine Weiterentwicklung der bereits im Jahr 2001 im „Papier zu den Beziehungen Fahrzeughersteller – Teilehersteller“ getroffenen Vereinbarungen zwischen Herstellern und Zulieferern im VDA dar. Darin hieß es: „Schutzrechte und Know-how des Lieferanten werden respektiert. Erwartet wird jedoch auch, dass der Lieferant die Erfindungen und andere vertrauliche Kenntnisse seines Kunden geheim hält.“

Die im VDA vertretenen Hersteller und Zulieferer haben in den letzten Monaten in verschiedenen Gremien intensiv diskutiert, wie das in der gemeinsamen Entwicklungsarbeit entstehende Know-how abgesichert werden kann. Bei konkreten Projekten oder gemeinsamen Entwicklungen existieren zum größten Teil Vorentwicklungs- und Entwicklungsverträge, durch die das Know-how und eingebrachte geistige Eigentum abgesichert ist. Um jedoch schon in der Vorphase, in der oft keine vertraglichen Vereinbarungen existieren, ebenfalls erfolgreich zusammenarbeiten zu können und dabei das Know-how des jeweiligen Partners zu schützen, haben die im VDA vertretenen Hersteller und Zulieferer die gemeinsamen Grundsätze für den gegenseitigen Schutz des geistigen Eigentums erarbeitet und jetzt gemeinsam verabschiedet.

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