Tuningteile nicht mehr „mit Materialgutachten“ anbieten

Wer Autozubehörteile verkauft, darf diese künftig nicht mehr mit dem Hinweis „mit Materialgutachten“ anbieten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (AZ. 20 U 175/04), schreibt Auto Service Praxis. Der Hinweis „mit Materialgutachten“ sei irreführend, da er beim Kunden den Eindruck erwecken könnte, es handele sich um „Teilegutachten“, die für den Erhalt der Betriebserlaubnis erforderlich seien, teilte das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe mit.

Zum Rechtsstreit hatten die Angebote eines Verkäufers geführt, der über eBay verschiedene Autoteile – unter anderem Seitenschweller und Stoßstangen – mit der Bezeichnung „mit Materialgutachten“ offeriert hatte. Der An- bzw. Einbau dieser Teile in ein Kraftfahrzeug führte jedoch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, so das Medium weiter. Das sei nur dann nicht der Fall, wenn ein so genanntes „Teilegutachten“ eines technischen Dienstes vorliegt und der An- bzw. Einbau unverzüglich von einem Sachverständigen abgenommen wird. Materialgutachten seien jedoch keine „Teilegutachten“ im Sinne der StVZO, sondern für Hersteller von Autoteilen bestimmt und für einen Käufer ohne wesentliche Bedeutung. Um solche Missverständnisse künftig auszuschließen, muss laut Urteil nun bei der Bewerbung von Autoteilen grundsätzlich auf die Formulierung „mit Materialgutachten“ verzichtet werden.

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