Neues aus der Runderneuerung

Im Rahmen des zwölften Stahlgruber Round Table informierte Michael Schwämmlein, beim Gummiwerk Kraiburg Austria verantwortlich für die Bereiche Technischer Kundenservice und Produkttechnik, über Neues aus der Runderneuerung. Gemeint damit ist nicht etwa, dass ab 13. September die Anwendung der ECE-Regelungen 108/109 für die Runderneuerung von Pkw- (108) und Nutzfahrzeugreifen (109) verbindlich werden (die NEUE REIFENZEITUNG berichtete), sondern dass beispielsweise der Versuch, eine einheitliche Definition der Einsatzbeschränkungen für so genannte „Spezialreifen“ im Sinne der ECE-R 109 einzuführen, vom BRV-Arbeitskreis Technik aufgegeben wurde. „Es hat sich gezeigt, dass keine rechtssichere, nachvollziehbare Definition des ‚beschränkten’ Einsatzes möglich ist, ohne den Endverbrauchernutzen des Produktes massiv zu beschneiden. Deshalb ist weiterhin eine eigene, individuelle Definition in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rundererneuerers erforderlich, wenn solche ‚Spezialreifen’ hergestellt und vertrieben werden“, erklärte Schwämmlein.

Da seinen Worten zufolge seit Januar 2005 zudem alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie Busse mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein müssen, reiche darüber hinaus neuerdings generell die Markierung runderneuerter Nutzfahrzeugreifen mit dem Geschwindigkeitsindex „G“ (bis 90 km/h) aus, und bei Bussen genüge der „K“-Index (bis 110 km/h). Geregelt sei inzwischen außerdem das Problem teilweise „zu breiter“ Reifen in den Größen 13 R22.5, 315/70 R22.5, 315/75 R22.5 und 315/80 R22.5. „Diese Größen sind laut ETRTO in der ‚Overall Width in Service’ nur zwei Prozent über der ‚Design Section Width’. Einige Neureifen sind bereits an der Obergrenze der ‚Overall Width’, viele gefahrene Reifen bereits als Karkasse – vor der Erneuerung – darüber“, verdeutlichte Schwämmlein die Problematik. Abhilfe soll hier ein Änderungsvorschlag für die ECE-Regelung 109 schaffen. „Wie beim Reifenumfang bereits praktiziert, wird für runderneuerte Lkw-Reifen ein Zuschlag von 1,5 Prozent auf die zulässigen Neureifenmaße laut ECE-R 54 auch für die ‚Overall Width’ festgelegt. Daraus resultiert für die fraglichen Größen eine um 3,5 Prozent größere ‚Design Section Width’. Damit sollte dieses Problem nicht mehr auftreten“, gab sich Schwämmlein überzeugt.

Ergänzend soll zudem eine Änderung der ECE-R 109 im Zusammenhang mit dem Aufbringen einer Scheuerleiste bzw. Flankenverstärkung bei Reifen für den Kommunaleinsatz vorgeschlagen werden. „Diese Reifen sollen pro aufgebrachter Scheuerleiste und Seite eine zusätzliche Breite von acht Millimetern mm aufweisen können – verbunden wird dies wahrscheinlich mit einer Kennung ASP, die für Additional Sidewall Protection steht, und der Beschränkung auf eine dem J-Index entsprechende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h“, fügte er hinzu und ging außerdem noch auf die so genannte Geräuschrichtlinie ein. Denn obwohl es aufgrund bisher durchgeführter Studien keine Hinweise auf im Vergleich zu Neureifen höhere Geräuschemissionen von Runderneuerten gebe, rechnet Schwämmlein wegen des – wie er sagt – hohen Marktanteils runderneuerter Reifen dennoch damit, dass eine entsprechende Regelung auch für Runderneuerte kommen wird. „Deshalb wird an der möglichen Gestaltung einer solchen durch den BLIC und den BIPAVER sowie allen angeschlossenen nationalen Verbänden wie BRV, RMA usw. gearbeitet. Auch das Thema Rollwiderstand liegt zur Regulierung vor. Mögliche Auswirkungen auf die Runderneuerung bleiben abzuwarten“, schloss Schwämmlein.

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