Versicherer interpretieren Wetter-Paragrafen

In einem Schreiben an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk in Bonn bestätigt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) noch einmal, dass die Änderung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere die des Wetter-Paragrafen mit den Konkretisierungen zum Gebrauch einer geeigneten Bereifung im Winter, keine „wesentlichen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz“ haben. Allerdings seien verschiedene Fallkonstellationen denkbar, schreibt der Verband mit Sitz in Berlin, „bei denen hinsichtlich Haftung und Deckung genauer hingeschaut werden wird. Dies lässt sich insbesondere am Beispiel der Verwendung von Winterreifen darstellen.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weiter in dem Schreiben: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung greift grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Verkehrsteilnehmer trotz entsprechender winterlicher Wetterverhältnisse keine Winterreifen verwendet hat. Allerdings bestimmen sich die Haftungsanteile der in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer nach den Verursachungsbeiträgen. Kommt es zum Beispiel aufgrund Glatteises zu einem Unfall, so bestimmen sich die Haftungsanteile insbesondere danach, ob die falsche Bereifung als unfallursächlich anzusehen ist. Aufgrund der Neuregelung der StVO wird bzgl. der Haftungsverteilung auf die Verwendung von Winterreifen voraussichtlich mehr Gewicht gelegt werden.“

„In der Kfz-Kaskoversicherung ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit in einem Fall bejaht, bei dem der Versicherungsnehmer bei einer Bergabfahrt in den Alpen einen Unfall verursacht hat, weil er mit Sommerreifen in den Wintersport gefahren war. Mit der Hervorhebung der Verpflichtung zu geeigneter Bereifung durch die neue StVO werden die Anforderungen an den Versicherungsnehmer voraussichtlich höher.“

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