Anfechtungsklagen gegen Phoenix abgewiesen

Mit dem jetzt verkündeten Urteil hat das Landgericht Hamburg die insgesamt 26 Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Phoenix AG vom 28. Dezember 2004 abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht, dass die von der Hauptversammlung gefassten Zustimmungsbeschlüsse zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Phoenix AG und der ContiTech AG rechtmäßig und wirksam sind, erklärt

Auch die Klagen gegen die auf der ordentlichen Phoenix-Hauptversammlung vom 19. Mai 2005 gefassten Bestätigungsbeschlüsse wies das Gericht insgesamt zurück. Auf dieser Grundlage und wegen des vorrangigen Interesses der Phoenix AG an einem Vollzug der Verschmelzung erklärte das Gericht schließlich die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Phoenix AG für unbedenklich, schreibt der Conti-Konzern in einer Presseerklärung. „Wir begrüßen die Entscheidung im Interesse der Phoenix, ihrer Mitarbeiter und ihrer Kunden“, sagt Gerhard Lerch, Vorstandsvorsitzender der ContiTech AG und gleichzeitig Vorstandsmitglied der Phoenix AG.

Seit dem Vollzug des Übernahmeangebotes der Continental AG an die Aktionäre der Phoenix AG im November 2004 ist der Continental-Konzern mit über 75 Prozent des Grundkapitals an dem Hamburger Kautschuk-Konzern Phoenix beteiligt. Um die erheblichen Synergien mit der auf weitgehend identischen Geschäftsfeldern tätigen Continental-Tochter ContiTech AG zu realisieren, beschloss die Hauptversammlung der Phoenix AG am 28. Dezember 2004 sowohl den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) als auch eines Verschmelzungsvertrages mit der ContiTech AG. Der BGAV wurde bereits im März 2005 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer abschließenden Freigabe und einem Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den ersten Monaten des neuen Jahres gerechnet.

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