Vorsicht bei nicht zugelassenen Schalldämpferkomponenten

Die Bosal Deutschland GmbH hat einen Rechtsstreit vor der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover gegen einen Autoteilehändler wegen unlauteren Wettbewerbs gewonnen. Der Händler hatte in Deutschland Schalldämpfer angeboten, die nur in Polen zugelassen waren und das für Deutschland erforderliche Prüfzeichen nicht besaßen. Er hatte zudem seine Kunden nicht ausreichend darüber informiert, dass der Einbau der Komponenten erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann. Den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs bestätigten die Richter in ihrem Anerkenntnisurteil. Nach Aussage des Gerichts reiche eine nationale Zulassung in Polen nicht aus, um die rechtlichen Anforderungen in Deutschland zu erfüllen.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Ein- und Anbau von nicht zugelassenen Kfz-Ersatzteilen weit reichende Folgen für den Kraftfahrzeugbesitzer habe, etwa den Verlust der Zulassung des Fahrzeuges sowie des Versicherungsschutzes. Wer diese Umstände verschweige, handele irreführend und unlauter. Der Anbieter müsse den Käufer auch darüber informieren, dass durch eine Einzelabnahme zur Zulassung des Schalldämpfers weitere Kosten entstünden. Zudem sei das polnische Prüfzeichen „B im Dreieck”
nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Ein „B im Dreieck” sei durchaus mit den Prüfzeichen „E im Rechteck” verwechslungsfähig.

Bosal hatte den Händler bereits außergerichtlich abgemahnt und eine Vertragsstrafe verhängt. Der Beklagte hatte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, dagegen jedoch wieder verstoßen. Das Teil-Anerkenntnisurteil legt nun fest, dass der Händler beim Verkauf darauf hinweisen muss, dass der Betrieb dieser Produkte in Deutschland nicht ohne Einzelgenehmigung zulässig ist und durch diese Genehmigung weitere Kosten entstehen. Zudem darf er in Deutschland keine Schalldämpfer und Auspuffanlagen anbieten, deren Genehmigungszeichen, insbesondere ein „B im Dreieck“, zu Verwechslungen mit Prüfzeichen nach der Straßenverkehrsordnung führen können. Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Beklagten hohe Bußgelder oder Ordnungshaft.

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