BRV informiert: Schlichten ist besser als Richten

In vielen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in Handel und Handwerk, haben sich Schiedsstellen und Schlichtungsstellen bewährt. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) verfügt über eine solche Einrichtung – auch Schiedskommission genannt – bereits seit 15 Jahren.

Als neutrale Institutionen nehmen Schieds- und Schlichtungsstellen die Aufgabe wahr, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu vermitteln. So können viele Streitigkeiten schnell, unbürokratisch und vor allem sachkundig beigelegt werden, ohne dass es erst zu einer teuren und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muss. Dies zu versuchen ist nicht zuletzt seit dem 1.1.2000 durch das Verfahrensrecht für den Zivilprozess vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.

Die BRV-Kommission mit Sitz in Bonn besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Vertreter des ADAC, einem Sachverständigen des TÜV, einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeugbereifungen, Reifenschäden und das Vulkaniseur-Handwerk sowie dem BRV-Justitiar. Deren gemeinsame Aufgabe ist es, Differenzen über Sachmängelhaftungsansprüche und Beanstandungen zwischen BRV-Mitgliedsbetrieben und deren Kunden beizulegen. Unter Abstimmung treffen sie ihre Entscheidungen objektiv und ohne Ansehen von Person oder Firma, wie es in einer entsprechenden Geschäfts- und Verfahrensordnung eigens vorgeschrieben ist.

Tätig wird die Schiedsstelle in Fällen der Reklamation aus Herstellung und Verkauf von runderneuerten Reifen, aus Reparaturen von Reifen und aus der Durchführung von Dienstleistungen an Reifen sowie allen Dienstleistungen, die hiermit in Zusammenhang stehen (Reklamationen bei Neureifen sind auf Herstellerebene zu klären).Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist die schriftliche Anrufung durch den Kunden oder den BRV-Mitgliedsbetrieb im Einverständnis des Kunden, sobald die Streitursache bekannt wird. Ein Rechtsstreit darf bis dahin noch nicht anhängig sein. Grundsätzlich ist der Rechtsweg jedoch freibleibend. Für die Anrufung hält der BRV geeignete Formulare bereit.

Der Vorsitzende der Schiedskommission prüft zunächst, ob die Anrufung gemäß der Schiedsordnung zulässig ist, ob die Angaben vollständig sind und ob der Anspruch noch nicht verjährt ist. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die Parteien aufgefordert, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und einen Vorschlag für eine gütliche Einigung zu machen.

· Kommt es zu einer Einigung, erhalten die Parteien ein schriftliches Vergleichsprotokoll.

· Kann keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die Schiedskommission den Parteien einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache: Der so genannte Schiedsvergleich entsteht anhand der Schilderungen der Parteien, der Prüfung etwaiger Beweismittel und – falls erforderlich – auf Grund eines von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens.

· Wird dieser Schiedsvergleich von einer Partei oder beiden nicht akzeptiert, entscheidet die Kommission durch einen Schiedsspruch, der schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen den Parteien zugestellt wird. Ein weiteres Schiedsverfahren in derselben Sache findet nicht statt. Nun können immer noch rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Ein Schiedsverfahren hemmt die Verjährung von Ansprüchen. Es ist übrigens für beide Parteien kostenlos. Zum Erfolg der Schiedsstelle äußert sich der derzeitige Vorsitzende der Kommission, BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler, wie folgt: „Vieles kann bereits vorab durch Anfrage geklärt werden. Etwa 30 Anrufungen in 2004 führten letztlich zu 20 Schiedsverfahren. Die Schiedsstelle ist in jedem Falle neutral und gewährt absolute Vertraulichkeit. Sie hilft Zeit, Geld und Nerven zu sparen, dient dem Verbraucherschutz und ist für die Branche eine wichtige Dienstleistung.“

Die Kontaktadresse für Konsumenten und BRV-Mitglieder lautet: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V., Franz-Lohe-Str. 19, 53129 Bonn, Telefon: (0228) 2899470.

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