BRV: „Reifenangaben im Kfz-Schein zum Teil nur Empfehlung“

Nach den Erfahrungen des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) fordern die im Fahrzeugschein unter den Ziffern 20 bis 23 und ggf. 33 angegebenen Reifenspezifikationen zuweilen höhere Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsfreigaben als aufgrund der Höchstgeschwindigkeit (Ziffer 6) bzw. zulässigen Achslast (Ziffer 16) des Kfz eigentlich nötig. „Die im Kfz-Schein eingetragenen Reifen haben in diesen Fällen eine für das Fahrzeug überdimensionierte Leistungsfähigkeit – und die kostet den Fahrzeughalter in der Regel mehr Geld als er für eine weniger leistungsstarke, aber hinsichtlich der Fahrzeugeigenschaften völlig ausreichende Bereifung ausgeben müsste“, meint der BRV angesichts dessen.

„Unseren Erfahrungen nach liegt die wesentliche Ursache darin, dass von der Automobilindustrie bei neuen Modellen bisweilen auf Serien der Reifenhersteller zurückgegriffen wird, die zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des Fahrzeugmodells bereits marktgängig sind und in der Dimension perfekt passen, aber eben bessere Last- und Geschwindigkeitseigenschaften aufweisen als für das Fahrzeug technisch eigentlich notwendig wären. Zu diesem Zeitpunkt rechnet es sich oftmals noch nicht, dieselbe Reifendimension mit niedrigeren – aber technisch ausreichenden – Last- und Geschwindigkeitsindices aufzulegen. Erst bei entsprechender Marktdurchdringung des Kfz-Modells und daraus folgendem Ersatzbedarf zieht die Reifenindustrie dann nach und geht auch mit der ‚bescheideneren’ Reifenvariante in Serie“, erklärt Hans-Jürgen Drechsler, stellvertretender Geschäftsführer des Bonner Verbandes, wie es dazu kommen kann.

Dürfen diese Reifen dann aber auch auf jenen Fahrzeugen montiert werden, bei denen im Fahrzeugschein die leistungsfähigere Reifendimension eingetragen ist? Oder muss der Fahrzeughalter befürchten, dass die Prüfinstitute das Fahrzeug bei der nächsten Hauptuntersuchung beanstanden, weil Geschwindigkeits- und/oder Lastindex der montierten Reifen nicht den Angaben im Fahrzeugschein entsprechen? Eine diesbezügliche Anfrage des BRV beim Bundesverkehrsministerium hat nach eigenen Angaben jetzt im Ergebnis dazu geführt, dass die Rechtslage durch Erlass des Ministeriums im Sinne der Kfz-Halter nun bundeseinheitlich geklärt ist und von den technischen Diensten bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge entsprechend berücksichtigt werden muss.

Pkw-, Lkw- und Motorradreifen der im Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 und ggf. 33 eingetragenen Reifendimensionen und Felgen sind demzufolge grundsätzlich zulässig, wenn sie das EG-Typengenehmigungszeichen (E/ECE-Kennzeichnung) tragen, vorschriftsmäßig montiert sind und der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich der so genannten TÜV-Toleranz – Faustregel: plus neun Kilometer pro Stunde – und der zulässigen Achslast des Fahrzeuges entsprechen. Zu beachten ist dabei nach Aussagen des Verbandes, dass bei Geschwindigkeiten von über 210 km/h möglicherweise Tragfähigkeitsabschläge berücksichtigt werden müssen und der einzuhaltende Luftdruck sich gegebenenfalls ändert, wenn Reifen mit anderen als den im Fahrzeugschein eingetragenen Geschwindigkeits- und/oder Tragfähigkeitsindizes montiert werden. Eine Verpflichtung, die in oben genanntem Sinne montierten Reifen vor der Hauptuntersuchung in die Fahrzeugpapiere nachtragen zu lassen, bestehe nicht. Der Fahrzeughalter muss dies demzufolge erst dann veranlassen, wenn sich die zuständige Zulassungsbehörde – z.B. beim Verkauf des Kfz – ohnehin mit den Fahrzeugpapieren befasst.

„Wir sind sehr erfreut über diesen praxisnahen Erlass, der gleichzeitig bedeutet, dass in den beschriebenen Fällen Eintragungen im Fahrzeugschein zu Bauart, Tragfähigkeits- und Speedindex, Reifenfabrikaten oder herstellerspezifischen Kennzeichnungen ‚nur’ Empfehlungscharakter haben – vorausgesetzt natürlich, die oben genannten Bedingungen sowie auch die hinsichtlich der Bereifung allgemein zu beachtenden sonstigen Vorschriften sind erfüllt. Da die Materie jedoch etwas komplizierter ist, als sich für technische Laien in wenigen Worten darlegen lässt, empfehlen wir Kfz-Haltern, sich vor der entsprechenden Umbereifung auf jeden Fall fachmännischen Rat einzuholen. Die Mitgliedsunternehmen des BRV sind von uns über die aktuell gültige Rechtslage umfassend informiert worden und stehen ihren Kunden diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite“, sagt Drechsler. Wer mehr zu dem Thema wissen möchte, dem empfiehlt er die Internetadresse www.bundesverband-reifenhandel.de – vertiefende Informationen können außerdem über die E-Mail-Adresse hj.drechsler@bundesverband-reifenhandel.de angefordert werden.

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